RLV/QZV
Zur angemessenen Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patient:innen in dafür gebildeten Versorgungsformen wird das zu erwartende praxisbezogene RLV und QVZ je Versorgungsbereich durch einen prozentualen Zuschlag erhöht und dieser mit 80 % auf das RLV und QZV angerechnet. Die genaue Berechnung können Sie Ihrem RLV/QZV-Bescheid entnehmen.
Ein QZV wird automatisch erst nach einem Jahr berücksichtigt, wenn wir anhand Ihrer Abrechnung erkennen können, dass Sie die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) auch abgerechnet haben.
Für eine sofortige Berücksichtigung ab Genehmigungsbescheid müssen Sie im Online-Portal einen Antrag stellen, unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge RLV/QZV ab I-2023“.
Die RLV- Fachgruppendurchschnitte sind sowohl in Ihrem RLV-Bescheid und als auch auf der KV-Website aufgeführt.
Sie können über das Online-Portal einen Antrag stellen, wenn durch einen außergewöhnlichen und/oder durch Arzt/Ärztin unverschuldeten Grund eine niedrige arztindividuelle Fallzahl im Aufsatzquartal abgerechnet wurde. Anträge zur Erhöhung Ihres RLV/QZV stellen Sie über das Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge RLV/QZV ab I-2023“.
Nein, Neupatient:innen werden nur nach Auszahlungsquote der Fachgruppe berücksichtigt. Diese finden Sie z. B. für das 1. Quartal 2023 im Honorarbericht für das 1. Quartal 2019.
Änderung Praxisbudget (PEV)
Im Online-Portal erreichen Sie über den Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge BEV/ZEV bis IV-2022 bzw. Anträge RLV/QZV ab I-2023“ eine Übersichtseite. Dort finden Sie Ihre gestellten Anträge auf Anpassung des Praxis-Euro-Volumens/Regelleistungsvolumens und die Eingangsbestätigungen chronologisch aufgelistet. Sobald Sie Ihren digitalen Antrag abgeschickt haben, sehen Sie dort eine Eingangsbestätigung im PDF-Format. Die Eingangsbestätigung können Sie mit dem Info-Icon in der Antragsübersicht abrufen, abspeichern und ausdrucken.
Das Antragsformular zur Anpassung des Praxisbudgets (RLV/PEV) ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr gültig und wurde von der Website der KV Berlin entfernt. Sollten Sie seit dem 1. Mai 2022 einen Antrag unter Verwendung des ungültigen Antragsformulars stellen bzw. gestellt haben, kann der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte stellen Sie den Antrag über das Online-Portal erneut.
Bitte richten Sie in diesem Fall Ihren Antrag nebst der Begründung und ggf. Nachweisen formlos in Schriftform an :
Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Abrechnung 2 / Praxisbudget und Mengensteuerung
Masurenallee 6a
14057 Berlin
Per Telefax:
zentral oder Abrechnung 2
030 / 31 003 - 380 030 / 31 003 - 374
per E-Mail*:
zentral
kvbe@kvberlin.de
Vorerst ist es nur möglich Anträge auf Neufestsetzung des Praxis-Euro-Volumens (PEV) für das Jahr 2022 zu stellen. Anträge für das Jahr 2023 können erst mit dem Vorliegen des Honorarverteilungsmaßstabes 2023 und nach der Budgetzuweisung für das 1. Quartal 2023 gestellt werden.
Sie können digitale Anträge stellen:
- wenn Sie eine Erhöhung des Praxisbudgets (Basis-Euro-Volumen, Zusatz-Euro-Volumen) benötigen, weil Sie eine erhöhte Anzahl Versicherter im Antragsquartal versorgt oder in Ihrem Basisquartal (4/2021) ein zu niedriges RLV/QZV zugewiesen wurde;
- wenn Sie eine neue Genehmigung für ein neues Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) haben;
- wenn in Ihrer Praxis eine besondere Spezialisierung bzw. eine Praxisbesonderheit vorliegt.
Fällt ihr Antragsgrund nicht hierunter, ist keine Antragsstellung über das Online-Portal möglich. Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich (siehe FAQ 1428).
Anträge auf Neufestsetzung Ihres Praxisbudgets (RLV/PEV) können
- niedergelassene und ermächtigte Ärzt:innen,
- bei angestellten Ärzt:innen der anstellende Arzt / die anstellende Ärztin,
- bei MVZ, Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 SGB V und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen die ärztlichen Leiter:innen bzw. der Vertretungsberechtigte
stellen. Daher ist die Antragstellung im Online-Portal nur im Chef-Modus möglich. Um im Online-Portal in den Chef-Modus zu gelangen, melden Sie sich bitte über den Menüpunkt "Profil/Chef-Modus" mit Ihrer Chef-PIN (siehe FAQ 1424) an.
Anträge zur Erhöhung Ihres Praxisbudgets bzw. zur Anpassung Ihres Praxis-EURO-Volumens (PEV)/Regelleistungsvolumens (RLV) stellen Sie über das Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge BEV/ZEV bis IV-2022 bzw. Anträge RLV/QZV ab I-2023“. Das Online-Portal erreichen Sie mit normalen Internetanschluss, indem Sie sich auf der Website der KV Berlin in den Mitgliederbereich einloggen. Anschließend wechseln Sie im Online-Portal mit der Eingabe Ihrer Chef-Pin (siehe FAQ 1424) in den Chef-Modus.
Honorar
Abschlagszahlungen
Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der maximal berechnete Abschlag gemäß Abrechnungsordnung der KV Berlin. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage angezeigt.
Abschläge von 0,00 EUR sind möglich.
Neupraxen können zunächst keine Abschläge über das Online-Portal an die KV melden.
Weitere Informationen zur Meldung eines Wunschabschlages finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Nein. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der von der KV berechnete maximale Abschlag. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage im Online-Portal angezeigt.
Weitere Informationen zur Anpassung einer Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Nein. Neupraxen können zunächst keine Abschläge über die Abfrage im Online-Portal an die KV melden. Das Verfahren bleibt wie bisher: Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzt:innen melden bis zur Einreichung der zweiten Quartalsabrechnung ihre Fallzahlen telefonisch an die für sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail an arztkontokorrent@kvberlin.de. Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden. Die Meldung muss bis spätestens zum 18. eines Monats erfolgen.
An dieser Meldung, zusammen mit dem Fachgruppendurchschnitt, bemisst sich die Festlegung der Abschlagszahlungen.
Weitere Informationen zur Anpassung der Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.
Um Abschlagszahlungen zu erhalten, müssen Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheitsleistung beibringen.
Sind die Gesellschafter Ihres MVZ ausschließlich natürliche Personen, geben Sie der KV Berlin eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin ab.
Sind die Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen, leistet die KV Berlin Abschlagszahlungen nur dann, wenn das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in Höhe von fünf Abschlagszahlungen beigebracht hat. Diese Bank muss im Gebiet der Europäischen Union ansässig sein.
Auf eine Bürgschaft kann verzichtet werden, wenn die Gesellschafter des MVZ-Trägers eine gleichwertige Sicherheitsleistung beibringen.
Die Einholung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank gilt ab einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von >= 100.000,00 EUR.
Bitte melden Sie die Fallzahlen telefonisch an die für Sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail (arztkontokorrent@kvberlin.de) spätestens bis zum 18.ten eines Monats.
Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden.
Ihnen werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 27,5 Prozent auf die zu erwartende Vergütung gewährt. Dabei bestimmt sich die zu erwartende Vergütung regelmäßig aus dem Durchschnitt Ihrer Honorargutschriften aus den vier zuletzt abgerechneten Quartalen. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen bei Neuzulassung siehe Frage 37.
Ärzte:innen: Der Abschlag errechnet sich wie folgt: Sie melden uns spätestens bis zum 18. monatlich Ihre Fallzahl, welche auf das Quartal hochgerechnet wird. Der Wert wird dann mit dem festgelegten Fallwert multipliziert.
Psychotherapeuten: innen: Der Abschlag errechnet sich aus den spätestens bis zum 18. monatlich gemeldeten genehmigten Wochenstunden multipliziert auf die Wochenstunden des umgerechneten Fallwertes. Wichtiger Hinweis: nicht genehmigte Leistungen führen nicht zur Berechnung eines Abschlages, ggf. erhalten Sie zu Anfang keine Abschläge.
Über das Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV>Abschlagszahlung“ können Sie Abschlagszahlungen einfach, schnell und jederzeit ändern.
Nach Login mit BSNR und anschließender Eingabe der Chef-PIN kann dort die gewünschte Abschlagssumme für das jeweilige Quartal der KV Berlin mitgeteilt werden. Es ist im Online-Portal nicht möglich den Abschlag über die angegebene Maximalsumme hinaus anzupassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Arztkontokorrent telefonische Mitteilungen zur Abschlagssumme nicht mehr entgegennimmt.
Kontodaten
Die Mitteilung einer neuen Bankverbindung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular. Sie können dieses dann eingescannt per E-Mail an die Mitarbeitenden im Arztkontokorrent (arztkontokorrent@kvberlin.de), per Post oder per Fax (030 / 31 003-50799) übersenden.
Restzahlung
Budgetzuweisung
Ein Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt ist generell immer möglich. Für Altpraxen erfolgt die Berücksichtigung allerdings erst ein Jahr später. Bei den nach den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) als Jungpraxen geltenden Praxen wird die Erhöhung der Fallzahl noch im gleichen Quartal im Honorarfestsetzungsbescheid (HFB) berücksichtigt.
Nein. Die KV Berlin weist Ihnen das RLV nach Maßgabe des Honoraverteilungsmaßstabes (HVM), basierend auf den Vorgaben des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zu.
Den aktuellen HVM finden Sie hier.
Sollten Sie die korrekte Zuweisung anzweifeln, müssen Sie die im Rechtsbehelf (auf der letzten Seite des Bescheides) genannten Rechtsmittel einlegen.
Ja, bei der Bildung Ihres Regelleistungsvolumens werden die RLV-relevanten Fallzahlen des Vorjahresquartals berücksichtigt. Dies gilt nicht im Jahr 2022 für das PEV.
Generell jedoch muss die KV Berlin prüfen, ob der Versorgungsauftrag erbracht wurde. Das kann anhand des Leistungsbedarfes und der erbrachten Fallzahl erfolgen. Über die Fallzahlen wird außerdem ermittelt, in wieweit sich der Kooperationsgrad zum Vorjahresquartal geändert hat.
Wenn es Veränderungen in Ihrer Praxis gab, hat das ggf. eine Neuberechnung des Praxisbudgets zur Folge. Dadurch erfolgt die Zusendung des Bescheides in dem jeweils aktuellem Quartal zu einem späteren Zeitpunkt, wird aber auf keinen Fall vergessen. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab.
Übergangs-HVM 2022
RLV/QZV 2021
Bei dem ZEV 200 handelt es sich um den Zuschlag für Neupraxen. Im Sinne des TSVG können Neupraxen für acht Quartale keine TSVG-Neupatient:innen abrechnen. Um den Neupraxen im Rahmen der Sicherstellung Ihrer Praxistätigkeit mehr Planungssicherheit zu gewährleisten, wird der RLV-Fallwert um zwei Euro für die Ärzt:innen erhöht, die aufgrund ihrer Fachzugehörigkeit TSVG-Neupatienten abrechnen könnten. Der Fallwertzuschlag für Neupraxen wird in Ihrer Zuweisung über das ZEV 200 ausgewiesen. Diese Regelung entfällt ab dem 01.01.2023.
Verwaltungskosten
Honorarunterlagen
Dafür ist es notwendig das von der KV Berlin bereit gestellte Antragsformular zu verwenden. Dieses finden Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie über unsere entsprechende Verwaltungsrichtlinie.
Sie können Ihre Honorarunterlagen nach Eingabe der Chef-PIN selbständig im Online-Portal einsehen. Sollten Sie eine Ersatzausfertigung und Zustellung durch die KV Berlin wünschen, ist dieser Auftrag mit Verwaltungsgebühren in Höhe von pauschal 12 Euro je Honorarfestsetzungsbescheid und Quartal und zusätzlich 0,50 Euro je Seite verbunden. Bei der Beantragung einer Ersatzausfertigung Ihrer Honorarunterlagen nutzen Sie bitte das Online-Kontaktformular des Service-Centers.
Widerspruch
Ja, sofern das Widerspruchsverfahren nicht durch Abhilfe oder einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wurde. Richten Sie Ihre Rücknahmeerklärung bitte schriftlich an die KV Berlin über einen der folgenden Zugangswege:
Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Büro der Widerspruchsstelle
Masurenallee 6a
14057 Berlin
Per Telefax:
zentral oder Büro der Widerspruchsstelle
030 / 31 003 - 380 030 / 31 003 - 50431
per E-Mail*:
zentral oder Büro der Widerspruchsstelle
kvbe@kvberlin.de Buero-der-Widerspruchsstelle@kvberlin.de
* Empfangen werden nur Rücknahmeerklärungen mit Unterschrift als unverschlüsselter E-Mail-Anhang. Ein Empfang von Nachrichten mit elektronischer Signatur ist nicht möglich.
Weitere Informationen zu Widerspruchsverfahren finden Sie hier.
Zahlungsavis
Bitte kontaktieren Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin / Ihren zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung Arztkontokorrent. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie Ihrem Zahlungsavis entnehmen. Bitte berücksichtigen Sie die Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 7 bis 15 Uhr.

