Themen für Ärzt:innen
Bei dem ZEV 200 handelt es sich um den Zuschlag für Neupraxen. Im Sinne des TSVG können Neupraxen für acht Quartale keine TSVG-Neupatient:innen abrechnen. Um den Neupraxen im Rahmen der Sicherstellung Ihrer Praxistätigkeit mehr Planungssicherheit zu gewährleisten, wird der RLV-Fallwert um zwei Euro für die Ärzt:innen erhöht, die aufgrund ihrer Fachzugehörigkeit TSVG-Neupatienten abrechnen könnten. Der Fallwertzuschlag für Neupraxen wird in Ihrer Zuweisung über das ZEV 200 ausgewiesen. Diese Regelung entfällt ab dem 01.01.2023.

