Coronavirus

Für die angeordnete Quarantäne seitens des Gesundheitsamtes können Sie eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfall für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist – unabhängig vom Grund der Quarantäne – auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.

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Testungen

Die Anzahl der Abstrich-Entnahmen (PCR- wie auch Antigen-Schnelltests) bei asymptomatischen Patient:innen melden Sie bitte im Online-Portal unter dem Menüpunkt „Coronavirus-Abfragen“ – „Abrechnung nach TestV“.

Ab dem 01.02.2023 können über das Portal keine Korrekturen bzw. Nachtragungen mehr eingereicht werden. Sie können ab sofort nur noch einen Monat rückwirkend Leistungen abrechnen. Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, sind spätestens bis zum 31. Januar 2023 bei der KV Berlin abzurechnen, das gilt auch für etwaige Korrekturabrechnungen. Bitte reichen Sie Ihre (Korrektur-) Abrechnungen schriftlich unter Angabe Ihrer BSNR bei der KV Berlin (Corona-Testzentren-Berlin@kvberlin.de) ein.

Die Vergütung erfolgt in der folgenden Höhe:

  • bei Nachweis der Anspruchsgrundlage: 7 Euro für den Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) (bis 30. Juni 2022: 8 Euro)
  • bei Bürgertests mit Eigenbeteiligung (neu seit 1. Juli 2022) werden 4 Euro für den Abstrich vergütet (dazu kommen die 3 Euro Zuzahlung durch die getestete Person)

Abstriche für PCR-Testungen von symptomatischen Personen werden seit dem 1. April 2022 nicht mehr nach EBM vergütet. Die GOP 02402 und 02403 wurden entsprechend gestrichen. Der Abstrich ist in diesem Fall in der jeweils abrechenbaren Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale enthalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Da die Testkits vom Labor gestellt werden, können diese nicht als Sachkosten für Abstriche abgerechnet werden, sofern die Auswertung des Abstriches durch das Labor erfolgt ist.

Alle Informationen zur Abrechnung und Vergütung der Abstriche finden Sie auf der Themenseite.

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Wenn Sie Ihre Eingabe abschließen, wird eine Bestätigung angezeigt. Sie können Ihre erfassten Angaben auch nachträglich in der Eingabemaske einsehen. Diese sind dann Grau hinterlegt. 

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COVID-19-Impfung

Nein, eine spezifische Notfallmedikation gibt es nicht. Die Behandlung erfolgt symptomatisch und individuell.

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Impfdienste

Die KV Berlin hat zum 1. März 2022 die ärztliche Besetzung in den Corona-Impfzentren und mobilen Impfteams beendet. Für Impfdienste setzen Sie sich bitte mit der Berliner Hilfsorganisation in Verbindung, die die jeweilige Impfstelle betreibt.

Ärzt:innen, die weiterhin an Impfdiensten interessiert sind, wenden sich hierfür bitte an Frau Rosenbauer von der doctari GmbH (E-Mail: ). Die doctari GmbH ist ein vom DRK beauftragter Personaldienstleister, für den Ärzt:innen im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung tätig werden können, sofern sie für mindestens 80 Stunden im Monat zur Verfügung stehen.

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Behandlung von Patient:innen

Ja. Diese Leistungen werden, soweit sie nicht aufgrund anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regularien (z. B. TSVG, Zweitmeinungsverfahren) außerhalb der MGV zu vergüten sind, vollständig innerhalb der MGV vergütet.

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Ja, dies ist möglich. Gemäß § 30 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu abgesonderten, d.h. unter Quarantäne stehenden Personen. Hierbei ist die Einhaltung aller Hygienemaßnahmen strikt zu beachten.

Weiterführende Informationen finden Sie beim RKI.

 

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Bis zum 30. Juni 2022 mussten ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion mit der Kennnummer 88240 gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung ist zum 1. Juli 2022 entfallen.

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Seit dem 1. Januar 2022 wird von der KV Berlin bei einem direktem Patientenkontakt ein Hygienezuschlag hinzugesetzt, welcher die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen soll. Dieser Zuschlag wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt, sofern die Behandlung des Patienten/der Patientin in dem Quartal nicht ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt ist.

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Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die dritte und letzte Erstattungsrunde ist im Juli 2021 erfolgt.

Der Erstattungsbetrag wurde auf das Honorarkonto zu Ihrer BSNR überwiesen, eine gesonderte Mitteilung über die Zusammensetzung erfolgte nicht.

Bitte beachten: Die KV Berlin kann für seit Juli 2021 beschaffte persönliche Schutzausrüstung (PSA) keine Kosten mehr erstatten. Die entsprechende mit den regionalen Krankenkassen geschlossene Vereinbarung endete zum 30. Juni 2021. 

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