RLV/QZV
Zur angemessenen Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patient:innen in dafür gebildeten Versorgungsformen wird das zu erwartende praxisbezogene RLV und QVZ je Versorgungsbereich durch einen prozentualen Zuschlag erhöht und dieser mit 80 % auf das RLV und QZV angerechnet. Die genaue Berechnung können Sie Ihrem RLV/QZV-Bescheid entnehmen.
Ein QZV wird automatisch erst nach einem Jahr berücksichtigt, wenn wir anhand Ihrer Abrechnung erkennen können, dass Sie die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) auch abgerechnet haben.
Für eine sofortige Berücksichtigung ab Genehmigungsbescheid müssen Sie im Online-Portal einen Antrag stellen, unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge RLV/QZV ab I-2023“.
Die RLV- Fachgruppendurchschnitte sind sowohl in Ihrem RLV-Bescheid und als auch auf der KV-Website aufgeführt.
Sie können über das Online-Portal einen Antrag stellen, wenn durch einen außergewöhnlichen und/oder durch Arzt/Ärztin unverschuldeten Grund eine niedrige arztindividuelle Fallzahl im Aufsatzquartal abgerechnet wurde. Anträge zur Erhöhung Ihres RLV/QZV stellen Sie über das Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge RLV/QZV ab I-2023“.
Nein, Neupatient:innen werden nur nach Auszahlungsquote der Fachgruppe berücksichtigt. Diese finden Sie z. B. für das 1. Quartal 2023 im Honorarbericht für das 1. Quartal 2019.
Änderung Praxisbudget (PEV)
Im Online-Portal erreichen Sie über den Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge BEV/ZEV bis IV-2022 bzw. Anträge RLV/QZV ab I-2023“ eine Übersichtseite. Dort finden Sie Ihre gestellten Anträge auf Anpassung des Praxis-Euro-Volumens/Regelleistungsvolumens und die Eingangsbestätigungen chronologisch aufgelistet. Sobald Sie Ihren digitalen Antrag abgeschickt haben, sehen Sie dort eine Eingangsbestätigung im PDF-Format. Die Eingangsbestätigung können Sie mit dem Info-Icon in der Antragsübersicht abrufen, abspeichern und ausdrucken.
Das Antragsformular zur Anpassung des Praxisbudgets (RLV/PEV) ist seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr gültig und wurde von der Website der KV Berlin entfernt. Sollten Sie seit dem 1. Mai 2022 einen Antrag unter Verwendung des ungültigen Antragsformulars stellen bzw. gestellt haben, kann der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte stellen Sie den Antrag über das Online-Portal erneut.
Bitte richten Sie in diesem Fall Ihren Antrag nebst der Begründung und ggf. Nachweisen formlos in Schriftform an :
Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Abrechnung 2 / Praxisbudget und Mengensteuerung
Masurenallee 6a
14057 Berlin
Per Telefax:
zentral oder Abrechnung 2
030 / 31 003 - 380 030 / 31 003 - 374
per E-Mail*:
zentral
kvbe@kvberlin.de
Vorerst ist es nur möglich Anträge auf Neufestsetzung des Praxis-Euro-Volumens (PEV) für das Jahr 2022 zu stellen. Anträge für das Jahr 2023 können erst mit dem Vorliegen des Honorarverteilungsmaßstabes 2023 und nach der Budgetzuweisung für das 1. Quartal 2023 gestellt werden.
Sie können digitale Anträge stellen:
- wenn Sie eine Erhöhung des Praxisbudgets (Basis-Euro-Volumen, Zusatz-Euro-Volumen) benötigen, weil Sie eine erhöhte Anzahl Versicherter im Antragsquartal versorgt oder in Ihrem Basisquartal (4/2021) ein zu niedriges RLV/QZV zugewiesen wurde;
- wenn Sie eine neue Genehmigung für ein neues Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) haben;
- wenn in Ihrer Praxis eine besondere Spezialisierung bzw. eine Praxisbesonderheit vorliegt.
Fällt ihr Antragsgrund nicht hierunter, ist keine Antragsstellung über das Online-Portal möglich. Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich (siehe FAQ 1428).
Anträge auf Neufestsetzung Ihres Praxisbudgets (RLV/PEV) können
- niedergelassene und ermächtigte Ärzt:innen,
- bei angestellten Ärzt:innen der anstellende Arzt / die anstellende Ärztin,
- bei MVZ, Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 SGB V und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen die ärztlichen Leiter:innen bzw. der Vertretungsberechtigte
stellen. Daher ist die Antragstellung im Online-Portal nur im Chef-Modus möglich. Um im Online-Portal in den Chef-Modus zu gelangen, melden Sie sich bitte über den Menüpunkt "Profil/Chef-Modus" mit Ihrer Chef-PIN (siehe FAQ 1424) an.
Anträge zur Erhöhung Ihres Praxisbudgets bzw. zur Anpassung Ihres Praxis-EURO-Volumens (PEV)/Regelleistungsvolumens (RLV) stellen Sie über das Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge BEV/ZEV bis IV-2022 bzw. Anträge RLV/QZV ab I-2023“. Das Online-Portal erreichen Sie mit normalen Internetanschluss, indem Sie sich auf der Website der KV Berlin in den Mitgliederbereich einloggen. Anschließend wechseln Sie im Online-Portal mit der Eingabe Ihrer Chef-Pin (siehe FAQ 1424) in den Chef-Modus.
Budgetzuweisung
Ein Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt ist generell immer möglich. Für Altpraxen erfolgt die Berücksichtigung allerdings erst ein Jahr später. Bei den nach den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) als Jungpraxen geltenden Praxen wird die Erhöhung der Fallzahl noch im gleichen Quartal im Honorarfestsetzungsbescheid (HFB) berücksichtigt.
Nein. Die KV Berlin weist Ihnen das RLV nach Maßgabe des Honoraverteilungsmaßstabes (HVM), basierend auf den Vorgaben des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zu.
Den aktuellen HVM finden Sie hier.
Sollten Sie die korrekte Zuweisung anzweifeln, müssen Sie die im Rechtsbehelf (auf der letzten Seite des Bescheides) genannten Rechtsmittel einlegen.
Ja, bei der Bildung Ihres Regelleistungsvolumens werden die RLV-relevanten Fallzahlen des Vorjahresquartals berücksichtigt. Dies gilt nicht im Jahr 2022 für das PEV.
Generell jedoch muss die KV Berlin prüfen, ob der Versorgungsauftrag erbracht wurde. Das kann anhand des Leistungsbedarfes und der erbrachten Fallzahl erfolgen. Über die Fallzahlen wird außerdem ermittelt, in wieweit sich der Kooperationsgrad zum Vorjahresquartal geändert hat.
Wenn es Veränderungen in Ihrer Praxis gab, hat das ggf. eine Neuberechnung des Praxisbudgets zur Folge. Dadurch erfolgt die Zusendung des Bescheides in dem jeweils aktuellem Quartal zu einem späteren Zeitpunkt, wird aber auf keinen Fall vergessen. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab.
Übergangs-HVM 2022
RLV/QZV 2021
Bei dem ZEV 200 handelt es sich um den Zuschlag für Neupraxen. Im Sinne des TSVG können Neupraxen für acht Quartale keine TSVG-Neupatient:innen abrechnen. Um den Neupraxen im Rahmen der Sicherstellung Ihrer Praxistätigkeit mehr Planungssicherheit zu gewährleisten, wird der RLV-Fallwert um zwei Euro für die Ärzt:innen erhöht, die aufgrund ihrer Fachzugehörigkeit TSVG-Neupatienten abrechnen könnten. Der Fallwertzuschlag für Neupraxen wird in Ihrer Zuweisung über das ZEV 200 ausgewiesen. Diese Regelung entfällt ab dem 01.01.2023.

