EBM
Der Zentrale Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) nach § 128 der Strahlenschutzverordnung hat eine Liste der rechtfertigenden Indikationen (RI) für die "Osteodensitometrie“ abgestimmt.
Diese Indikationsliste finden Sie hier.
Über die GOP 34600 und 34601 ist die Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) zu Lasten der gesetzlichen Versicherung (GKV) abrechenbar. Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.
Nein, abrechenbar ist die Botoxbehandlung bislang nur bei bestimmten Blasenfunktionsstörungen.
Zum 1. Januar 2018 wurde die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als neue Leistung in das gynäkologische und urologische Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgenommen. Voraussetzung zur Durchführung und Abrechnung der neuen Leistungen ist eine Genehmigung der KV Berlin.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infosseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.
Weitere Anwendungsgebiete sind derzeit noch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnungsfähig.
Den EBM in der jeweils aktuellen Version finden Sie unter folgendem Link auf der Website der KBV.
Wenn die GOP 35151 abgerechnet wird, erhält man die PFG. Das Ansetzen der GOP 35152 wiederum führt zum Ausschluss der PFG, denn es handelt sich um eine Leistung der speziellen Versorgung, die auf das Kontigent einer sich anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet wird.
Die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände (GOP 35100) ist einmal am Behandlungstag abrechenbar, ansonsten gibt es keine Obergrenze. Jedoch setzt die Abrechnung dieser GOP eine Zeitdauer der Erbringung von mindestens 15 Minuten voraus. Werden neben der GOP 35100 andere diagnostische oder therapeutische Leistungen abgerechnet, die in der Leistungslegende ebenfalls eine Zeitvorgabe enthalten, dann muss diese Arzt-Patienten-Kontaktzeit um insgesamt mindestens 15 Minuten überschritten worden sein.
Wenn für Patient:innen bis zum vollendeten 3. Lebensmonat zum Zeitpunkt der Arzt-/Patientenbegegnung noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung das Ersatzverfahren durchzuführen. Dies ist geregelt in § 19 Abs. 1a und § 22 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Dazu benötigen Sie die folgenden Daten (i.d.R. von einem Elternteil):
- Bezeichnung der Krankenkasse, bei dem das Kind versichert ist
- Name und Geburtsdatum des versicherten Kindes
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Bitte lassen Sie sich durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) von einem Elternteil bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist.
Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die 3 nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen.
Beispiel:
Eine Gebührenordnungsposition (GOP) wurde 4-mal im Quartal 1/2020 und 2-mal im Quartal 2/2020 abgerechnet. Insgesamt ist diese GOP 6-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Da der Krankheitsfall das aktuelle sowie die 3 folgenden Quartale umfasst, beginnt der neue Krankheitsfall mit dem Quartal 1/2021. D.h. bereits im Quartal 1/2021 kann diese GOP wieder 6-mal abgerechnet werden.
Seit dem 1. Juli 2020 gibt es nur noch eine Kostenpauschale für Briefe (GOP 40110) und Faxe (GOP 40111). Diese beiden Kostenpauschalen unterliegen einer arztgruppenspezifischen Höchstwertregelung, welche bis zum 30. September 2021 ausgesetzt worden war. Den entsprechenden Höchstwert Ihrer Arztgruppe können Sie der Präambel zu Kapitel 40.4 des EBM entnehmen.
Ziel dieser Änderungen ist es, den eArztbrief zu fördern. Durch eine Strukturförderpauschale soll der eArztbrief stärker etabliert werden.
Mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2022 hat die KV Berlin erstmals direkt über das Regelwerk prüfen lassen, ob für die Abrechnung von Chronikerpauschalen bei Versicherten der AOK Nordost die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
Ob eine lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung vorliegt, wird dafür anhand der Bewertungsliste „ICD zur Abrechnung der Chronikerpauschale“ geprüft, auf die sich die KV Berlin und die AOK Nordost verständigt haben.
Weitere Informationen finden Sie hier.

