Nein, abrechenbar ist die Botoxbehandlung bislang nur bei bestimmten Blasenfunktionsstörungen.
Zum 1. Januar 2018 wurde die transurethrale Therapie mit Botulinumtoxin als neue Leistung in das gynäkologische und urologische Kapitel des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgenommen. Voraussetzung zur Durchführung und Abrechnung der neuen Leistungen ist eine Genehmigung der KV Berlin.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infosseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.
Weitere Anwendungsgebiete sind derzeit noch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnungsfähig.

