WBA
Ärzt:innen in Weiterbildung arbeiten grundsätzlich unter Aufsicht der weiterbildungsbefugten Ärztin oder des weiterbildungsbefugten Arztes. Daher stellen sie selbst keine Verordnungen aus. Kassenrezepte (Muster16) und Heilmittelverordnungen (Muster 13, 16, 18) werden nur von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt ausgestellt.
Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass die Weiterbildungsassistentin oder der Weiterbildungsassistent die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt vertritt (z. B. wegen unerwarteter Abwesenheit der Vertragsärztin/des Vertragsarztes), dann sind Verordnungen „in Vertretung (i.V.)“ zu unterzeichnen. Denkbar sind diese Vertretungsfälle in der fortgeschrittenen Weiterbildungszeit, wenn die Weiterbildungsassistentin oder der Weiterbildungsassistent mit der Verordnung (Auswahl der Mittel, Wirtschaftlichkeit) und den dazugehörigen Regularien vertraut ist.
Bedruckt wird das Kassenrezept auch in diesem Fall mit den Angaben der weiterbildungsbefugten Ärztin bzw. des weiterbildungsbefugten Arztes (LANR des Vertragsarztes, BSNR, Vertragsarztstempel). Ärzt:innen in Weiterbildung bringen zusätzlich ihren Vor- und Nachnamen und ihre Berufsbezeichnung auf (handschriftlich oder extra Stempel (z.B. aus dem Schreibwarenladen), §2(1) AMVV). Der Vertretungsfall ist aber die Ausnahme!
Auch Betäubungsmittelrezepte sind nur im Ausnahmefall vertretungsweise auszustellen (i.V.). BtM-Rezepte sind personengebunden, hier gilt die besondere Sorgfaltspflicht gemäß BtM-Verschreibungsverordnung.
Mindestsprechzeiten (TSVG)
Mindestens 25 Stunden pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten folgende Mindestzeiten pro Woche für Sprechstunden:
- dreiviertel: 18,75 Std. (= 18 Std. und 45 Min.)
- hälftig: 12,5 Std. (= 12 Std. und 30 Min.)
- viertel: 6,25 Std. (= 6 Std. und 15 Min.) -nur Angestellte-
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist insoweit nur geregelt, dass Hausbesuche in angemessenem Umfang auf die Sprechzeiten angerechnet werden. Wie eine „angemessene“ Anrechnung von Hausbesuchszeiten erfolgen soll, gibt der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vor. Leider ist die Festlegung bisher aber nicht konkret. Bisher heißt es im BMV-Ä lediglich: „Auf die Sprechstundenzeiten werden die Besuchszeiten des Vertragsarztes angerechnet“. Weitere Regelungen, wie die Anrechnung von Zeiten für ambulante Operationen, sind nicht enthalten.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Offene Sprechstunde (TSVG)
Das Angebot von offenen Sprechstunden ist für folgende Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patient:innenversorgung verbindlich:
- Augenärzt:innen
- Chirurg:innen
- Gynäkolog:innen
- HNO-Ärzt:innen
- Dermatolog:innen
- Kinder- und Jugendpsychiater:innen
- Nervenärzt:innen
- Neurolog:innen
- Neurochirurg:innen
- Orthopäd:innen
- Psychiater:innen
- Urolog:innen
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Es besteht eine Verpflichtung, die Zeiten der offenen Sprechstunde bekannt zu geben (zum Beispiel Anrufbeantworter, Website, Aushang). Zusätzlich sind diese Zeiten der KV zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 75 Abs. 1a SGB V.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Die Sprechstundenzeiten und offenen Sprechstunden können über eine Maske im Online-Portal der KV Berlin eingetragen werden. Bereits im Arztregister hinterlegte Sprechzeiten können dabei eingesehen und bei Bedarf verändert werden. Die Sprechzeiten werden im Arztregister gespeichert und in der Online-Arztsuche auf der Website der KV Berlin angezeigt.
Stammdaten
Mit der Eintragung in das Arztregister wird noch keine Lebenslange Arztnummer ( LANR) vergeben. Sie bekommen zunächst eine Eintragungsnummer (ENR). Die LANR wird erst mit Aufnahme einer vertragsärztlichen / kassenärztlichen Tätigkeit in Anstellung oder eigener Zulassung vergeben. Diese Vergabe erfolgt automatisch und wird entweder der/dem Arbeitgeber:in direkt oder bei Zulassung der/dem Zugelassenen zugeschickt.
Warteliste
Für eine individuelle Auskunft zu Ihrem Platz auf der Warteliste wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail (arztregister@kvberlin.de) an das Arztregister der KV Berlin. Die Informationen zu den Sprechzeiten und Telefonnummern finden Sie hier.

