WBA
Ärzt:innen in Weiterbildung arbeiten grundsätzlich unter Aufsicht der weiterbildungsbefugten Ärztin oder des weiterbildungsbefugten Arztes. Daher stellen sie selbst keine Verordnungen aus. Kassenrezepte (Muster16) und Heilmittelverordnungen (Muster 13, 16, 18) werden nur von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt ausgestellt.
Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass die Weiterbildungsassistentin oder der Weiterbildungsassistent die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt vertritt (z. B. wegen unerwarteter Abwesenheit der Vertragsärztin/des Vertragsarztes), dann sind Verordnungen „in Vertretung (i.V.)“ zu unterzeichnen. Denkbar sind diese Vertretungsfälle in der fortgeschrittenen Weiterbildungszeit, wenn die Weiterbildungsassistentin oder der Weiterbildungsassistent mit der Verordnung (Auswahl der Mittel, Wirtschaftlichkeit) und den dazugehörigen Regularien vertraut ist.
Bedruckt wird das Kassenrezept auch in diesem Fall mit den Angaben der weiterbildungsbefugten Ärztin bzw. des weiterbildungsbefugten Arztes (LANR des Vertragsarztes, BSNR, Vertragsarztstempel). Ärzt:innen in Weiterbildung bringen zusätzlich ihren Vor- und Nachnamen und ihre Berufsbezeichnung auf (handschriftlich oder extra Stempel (z.B. aus dem Schreibwarenladen), §2(1) AMVV). Der Vertretungsfall ist aber die Ausnahme!
Auch Betäubungsmittelrezepte sind nur im Ausnahmefall vertretungsweise auszustellen (i.V.). BtM-Rezepte sind personengebunden, hier gilt die besondere Sorgfaltspflicht gemäß BtM-Verschreibungsverordnung.

