Für die Zweitmeinung können Sie bei Vorliegen einer Abrechnungsgenehmigung Ihre arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abrechnen. Wenn Sie ergänzende Untersuchungen für notwendig erachten sollten, können diese ebenfalls mit einer medizinischen Begründung vorgenommen werden. Zusätzlich ist eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller erbrachten Gebührenordnungspositionen (GOP)  im freien Begründungsfeld (Feldkennung: 5009) des Praxisverwaltungssystems (PVS) mit einem der aufgeführten Codes notwendig:

Zweitmeinungsverfahren beiKennzeichnung im freien Begründungsfeld
Mandeloperation88200A
Gebärmutterentfernung88200B
Schulterarthroskopie88200C
diabetisches Fußsyndrom88200D
Kniegelenkersatz88200E
Wirbelsäule88200F
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